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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Systemedia GmbH, Dachsteinstraße 3, 75449 Wurmberg (im Folgenden „SYSTEMEDIA“)

SYSTEMEDIA erbringt Leistungen im Zusammenhang mit Werbung, Webdesign, Video- und Tonproduktion, dem Marketing und der Verkaufsförderung. Die Tätigkeit von SYSTEMEDIA umfasst auch die Konzeption und Durchführung konkreter Werbemaßnahmen sowie auf Verlangen des Bestellern die Produktion des notwendigen Werbe- und Verkaufsförderungsmaterials. Zu den Schwerpunkten zählen Grafik, Design, Layout, Bildbearbeitung, Animationen, Entwicklung und Programmierung von Webseiten/Webshops sowie kundenspezifischer Online-Portale und deren Pflege/Verwaltung, Internet-Marketing (z. B. Social-Media-Marketing, Suchmaschinen-Marketing, SEO), Multimedia (z. B. 3D-Visualisierungen) und Print (z. B. Offset- oder Digitaldruck, Lettershop).

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
(1) Für Verträge über oben beschriebenen Leistungen gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SYSTEMEDIA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von SYSTEMEDIA in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.systemedia.de/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur §§ 2 Abs. 1, 3, 4, 7 Abs. 1–3 und 16 des Abschnitts A.; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von SYSTEMEDIA sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung von SYSTEMEDIA in Textform zustande, außerdem dadurch, dass SYSTEMEDIA nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. SYSTEMEDIA kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
(2) Der Besteller hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Leistung wie beim Vertragsschluss nach § 2 jeweils vereinbart und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4.
(2) Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die vereinbarten Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung SYSTEMEDIA, sonst das Angebot der SYSTEMEDIA. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die SYSTEMEDIA sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch die SYSTEMEDIA.
(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von SYSTEMEDIA.
(5) Die Technik der Auslieferung der vereinbarten Leistung richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden digitale Leistungen online ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(6) SYSTEMEDIA erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
(7) SYSTEMEDIA ist zum Einsatz von Subunternehmern ohne vorherige Absprache mit dem Besteller berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet SYSTEMEDIA nicht von der vertragsgemäßen Verpflichtungen. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe von SYSTEMEDIA.

§ 3a Leistungen der SYSTEMEDIA im Bereich Werbung und Marketing
(1) Die in den Einzelverträgen der SYSTEMEDIA bestimmten Aufträge können folgende Leistungen betreffen: (a) Mitwirkung bei der Fortentwicklung der Werbestrategie und –taktik; (b) Beratung zu nationaler, regionaler oder lokaler Schwerpunktbildung; (c) Empfehlungen zu Verbesserungen der Produkte und/oder deren Design; (d) Erarbeitung eines Konzeptpapiers mit Festlegung der Marketingziele, der Zielgruppen und der werblichen Positionierung; (e) Vorlage eines gestalterischen Konzepts in Form einer Werbeidee unter Erläuterung der gestalterischen Intention für Marketing und Verkaufsförderung; (f) Erstellung eines Konzepts für Medienwerbung, Produktausstattung oder Verkaufsförderungsmaßnahmen; (g) Erstellung von Druckerzeugnissen einschließlich der Layouts und Texte; (h) Beschaffung und Prüfung der für die Erstellung der gestalteten Werbemaßnahmen erforderlichen Unterlagen (Fotografien, Zeichnungen etc.).
(2) Falls im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, sind folgende Leistungen regelmäßig nicht Gegenstand der Beauftragung: (a) Mithilfe bei der Aufstellung von Umsatzzielen oder des dazu nötigen Werbebudgets; (b) die Entwicklung von PR-Konzepten, Drehbüchern und Texte für Videos sowie Produktion von Filmen; (c) Einkauf von Anzeigen- und Plakatraum, Versand der Werbeunterlagen, Überwachung, Kontrolle der Abrechnungen und Rechnungslegung an den Bestellern; (d) Beobachtung von Wettbewerbern bzw. Konkurrenzprodukten und Auswertung von vom Besteller zur Verfügung gestellte Marktforschungsunterlagen oder Werbemitteltests.
(3) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig. In diesem Fall schuldet der Besteller den Preis, der tatsächlich gelieferten Menge. Bei Mehrlieferungen schuldet der Besteller den auf die Mehrlieferung anteilsmäßig entfallenden Mehrbetrag aber nicht, wenn er an der Mehrlieferung kein Interesse hat und dies binnen der für die Mängelrüge gemäß § 377 HGB geltenden Fristen mitteilt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die zu viel gelieferte Ware an SYSTEMEDIA auf Verlangen zurück zu geben. Mehr- oder Minderlieferungen berechtigen grundsätzlich nicht zur Annahmeverweigerung oder zum Rücktritt. SYSTEMEDIA ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist für den Besteller unzumutbar.
(4) Geringfügige und unerhebliche Abweichungen in Bezug auf Farbe, Materialstärke und Ausführung stellen keinen Sachmangel dar.

§ 4 Rechte des Bestellers am geistigen Eigentum
(1) Leistungen von SYSTEMEDIA können rechtlich geschützt sein. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die SYSTEMEDIA dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich SYSTEMEDIA zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat SYSTEMEDIA entsprechende Verwertungsrechte.
(2) SYSTEMEDIA räumt dem Besteller hiermit die für die vertragsgemäße Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital sowie das Online-Recht. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
(3) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Ein etwaiges Benutzerhandbuch und andere von SYSTEMEDIA überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Besteller eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Werke durchführt oder die Werke zu Schulungszwecken einsetzt.
(5) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen von Programmen nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich die SYSTEMEDIA von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er SYSTEMEDIA eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar SYSTEMEDIA gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 16 festgelegten Regeln verpflichtet.
(6) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Werke durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SYSTEMEDIA nicht erlaubt.
(7) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Entwürfe, Testprogramme usw. von SYSTEMEDIA, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von SYSTEMEDIA. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von SYSTEMEDIA nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 16 geheim zu halten.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens SYSTEMEDIA schriftlich als verbindlich bezeichnet. SYSTEMEDIA kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem SYSTEMEDIA durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von SYSTEMEDIA der Leistungsort.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(3) SYSTEMEDIA hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund wenn das öffentliche Ansehen von SYSTEMEDIA oder die Sicherheit der EDV von SYSTEMEDIA nachhaltig beeinträchtigt werden oder die durch den Besteller bereit gestellten Inhalte gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
(4) Ein wichtiger Grund nach Abs. 3 liegt insbesondere, aber nicht abschließend, in folgenden Fällen vor:

  • Abruf, Anbieten, Verbreiten oder Speichern von Inhalten, die gegen Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht oder Strafrecht verstoßen;
  • Abruf, Anbieten, Verbreiten oder Speichern von rufschädigenden, beleidigenden, verleumderischen, diskriminierenden, menschenverachtenden, rassistischen, verfassungsfeindlichen, sexistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Inhalten;
  • Abruf, Anbieten, Verbreiten oder Speichern von Computerviren oder anderer Schadsoftware sowie sonstige Aktivitäten, die sich gegen die Sicherheit von IT-Systemen richten.

§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der vereinbarten Leistung (für Dienstleistung nach Erbringung der Dienstleistung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(2) Mangels anderer Vereinbarung gelten folgende Stunden- und Vergütungssätze als vereinbart:

  • Konzeption: 110,00 € / h
  • Designerstellung: 90,00 € / h
  • Layout nach Corporate Design: 69,00 € / h
  • Repro: 69,00 € / h
  • Korrektorat: 59,00 € / h
  • Farbproof: 15,00 € / DIN-A4-Seite
  • Datenprüfung und Datenhandling: 69,00 € / h
  • Projektmanagement: 115,00 € / h
  • Web-Entwicklung / -Programmierung: 115,00 € / h
  • Schulungen: 89,00 € / h
  • Content-Pflege: 90,00 € / h
  • 3D Design: 110,00 € / h
  • Texturen-Generierung: 105,00 € / h

(3) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei einer Programminstallation) werden nach den in Abs. 2 genannten Stunden- und Vergütungssätzen in Rechnung gestellt.
(4) Nutzungsrechtliche Abgeltungen und Zollkosten werden ausgewiesen und vom Besteller getragen. Sämtliche Leistungen der SYSTEMEDIA verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese tatsächlich anfällt.
(5) Der Besteller kann nur mit von SYSTEMEDIA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SYSTEMEDIA an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

§ 8 Pflichten des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, SYSTEMEDIA die für die Leistungserbringung gemäß § 2 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen.
(2) Soweit der Besteller SYSTEMEDIA Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.
(3) Der Besteller hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktage, von SYSTEMEDIA mitzuteilen, ob er einen ihm von SYSTEMEDIA unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung von vertragsgegenständliche Leistungen mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt.
(4) Nimmt der Besteller den von SYSTEMEDIA vorgeschlagenen Entwurf an, so gilt dies als Genehmigung des mit dem Vorschlag SYSTEMEDIA verbundenen Kostenvoranschlags.
(5) Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der SYSTEMEDIA dadurch die Vertragsleistung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängern sich die genannten Liefer- und Leistungszeitpunkte angemessen. Die §§ 642 und 643 BGB finden Anwendung.

§ 9 Sachmängel
(1) Bei Sachmängeln kann SYSTEMEDIA zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von SYSTEMEDIA durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung der vertragsgegenständlichen Leistung, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die SYSTEMEDIA Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
(2) Der Besteller unterstützt die SYSTEMEDIA bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die SYSTEMEDIA umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die SYSTEMEDIA kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die SYSTEMEDIA kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der SYSTEMEDIA nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
(3) Wenn SYSTEMEDIA die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 14.
(4) Es stellt insbesondere keinen Sachmangel dar, wenn die Vertragsleistung aufgrund technischer Änderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren und die SYSTEMEDIA nicht zu vertreten hat (z.B. bei der Veränderung von Betriebssystemen oder gängigen Internet-Browsern), nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eingesetzt werden kann.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn die Vertragsleistung aufgrund neuer Programmstände, Programmerweiterungen (Updates) oder Mängel der verwendeten Softwareanwendungen Dritter (gilt auch für Open-Source-Software), die nach Abnahme der Vertragsleistung auftreten, nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eingesetzt werden kann. Als Softwareanwendungen Dritter, bzw. Open-Source-Software, kommen insbesondere Themes, Plug-Ins, Templates, oder Content-Management-Systeme wie WordPress oder Typo3, in Betracht.

§ 10 Rechtsmängel
Der Besteller unterrichtet SYSTEMEDIA unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an Werken geltend machen. SYSTEMEDIA unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

§ 11 Haftung
(1) SYSTEMEDIA leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet SYSTEMEDIA in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet SYSTEMEDIA in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
(2) SYSTEMEDIA bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

§ 12 Markennutzung
Die SYSTEMEDIA ist während der gesamten Vertragsbeziehung berechtigt, geschützte Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Bestellers im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung der SYSTEMEDIA zu verwenden.

§ 13 Wettbewerbsverbot
Die Parteien können jederzeit mit anderen Vertragspartnern Verträge über Werbeleistungen abschließen. Ein Wettbewerbsverbot besteht für beide Parteien nicht.

§ 14 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der vertragsgegenständlichen Leistung, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 109 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln.

§ 15 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2) Die SYSTEMEDIA kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der SYSTEMEDIA unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der vertragsgegenständlichen Werke beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann SYSTEMEDIA vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 16 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) SYSTEMEDIA verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. SYSTEMEDIA darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 17 Schluss
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz von SYSTEMEDIA.

B. Besondere Bestimmungen für die Erstellung und Pflege von Websites und Webshops

§ 1 Vertragstyp
Verträge über die Erstellung von Websites oder Webshops sind Werkverträge. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

§ 2 Leistungen der SYSTEMEDIA
(1) Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von der SYSTEMEDIA zu erstellenden Website ist ein durch den Besteller vorzulegendes Lastenheft.
(2) Die SYSTEMEDIA prüft die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Bestellers auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit. Sollte die SYSTEMEDIA erkennen, dass die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht die zur Erstellung der Website erforderlichen Qualitäten haben, so wird die SYSTEMEDIA den Besteller unverzüglich darauf hinweisen und einen schriftlichen Vorschlag für eine geeignete Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Änderungsvorschlag muss die dadurch verursachten eventuellen zusätzlichen Kosten und die eventuell notwendige Anpassung des terminlichen Ablaufs spezifizieren. Der Besteller wird zu diesem Änderungsvorschlag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang verbindlich Stellung nehmen.
(3) Auf der Grundlage der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben wird die SYSTEMEDIA ein Pflichtenheft und ein Block-Layout erstellen. Das Pflichtenheft beschreibt insbesondere die fachlich technische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben. Das Block-Layout enthält die wesentlichen gestalterischen Aspekte der zu erstellenden Website. Die SYSTEMEDIA wird das Block-Layout in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Besteller entwickeln und hierbei gestalterische Vorgaben des Bestellers, insbesondere mit Blick auf das Corporate-Design des Bestellers, berücksichtigen.
(4) Nach Fertigstellung legt die SYSTEMEDIA dem Besteller das Pflichtenheft und das Block-Layout zur Abnahme vor. Der Besteller ist berechtigt, das Block-Layout aus gestalterischen Gründen nach freiem Belieben zurückzuweisen. Weist der Besteller das Block-Layout zurück, ist die SYSTEMEDIA zur Vorlage von maximal zwei Alternativvorschlägen verpflichtet.
(5) Nach Abnahme des Pflichtenheftes und des Block-Layouts programmiert die SYSTEMEDIA nach Maßgabe des vom Besteller abgenommenen Block-Layouts sowie des Pflichtenheftes die Website.
(6) Der Besteller ist bis zur Abnahme der Website jederzeit berechtigt, Änderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Die SYSTEMEDIA wird dem Besteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungswunsches eine Aufstellung der dadurch verursachten Mehrkosten und eine eventuell notwendige Änderung des terminlichen Ablaufs übergeben. Sollte die verlangte Änderung maßgebliche Abweichungen von dem abgenommenen Pflichtenheft bzw. Block-Layout beinhalten, so verlängern die Vertragsparteien die Fristen des Zeit- und Arbeitsplans einvernehmlich um einen angemessenen Zeitraum.
(7) Die SYSTEMEDIA wird dem Besteller die fertig gestellte Software der Website auf einem geeigneten, vom Besteller freigegebenen Datenträger bis zum dort vereinbarten Termin übergeben und betriebsbereit auf spezifizierten Servern installieren.
(8) Mit der Fertigstellung und Übergabe der Website ist dem Besteller ein Exemplar des Quellcodes inklusive dazugehöriger Datenbanken und Medien zu übergeben.
(9) Der in Abs. 8 genannte Quellcode (inkl. Datenbanken und Medien) muss in einem Zustand übergeben werden, der fachkundigen Dritten die Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung der Website ermöglicht.
(10) Mit gesonderter Vereinbarung wird die SYSTEMEDIA die Wartung und Pflege der Website übernehmen. Folgende Leistungen werden im Bereich Websitepflege angeboten:
a) SYSTEMEDIA entwickelt die Websites in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, bearbeitet Fehler, um die Qualität aufrechtzuerhalten, und überlässt dem Besteller hieraus entstehende neue Versionen der Software der Websites. Miterfasst sind kleinere Funktionserweiterungen.
b) SYSTEMEDIA unterstützt den Besteller durch Hinweise zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung.
c) SYSTEMEDIA unterrichtet den Besteller über geplante neue Programmstände und über Programmerweiterungen (Updates).
(11) Es stellt eine vergütungspflichtige Wartungs- oder Pflegeleistung im Sinne des Abs. 10 dar, wenn die Vertragsleistung aufgrund neuer Programmstände, Programmerweiterungen (Updates) oder Mängel der verwendeten Softwareanwendungen Dritter (gilt auch für Open-Source-Software), die nach Abnahme der Vertragsleistung auftreten, erbracht wird. Als Softwareanwendungen Dritter, bzw. Open-Source-Software, kommen insbesondere Themes, Plug-Ins, Templates, oder Content-Management-Systeme wie WordPress oder Typo3, in Betracht.

§ 3 Leistungen des Bestellers
(1) Der Besteller stellt der SYSTEMEDIA eigenverantwortlich die zur Erstellung der Website erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Die SYSTEMEDIA ist nicht verpflichtet, die vom Besteller zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten Zweck zu erreichen.
(2) Zu den vom Besteller bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Bestellers zu verwendenden Texte, Photographien, Grafiken und Tabellen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 umschriebenen Daten werden der SYSTEMEDIA in digitaler Form zur Verfügung gestellt.
(4) Falls SYSTEMEDIA mit der Website-Pflege beauftragt wurde, hat der Besteller die Website-Pflege durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere SYSTEMEDIA die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Pflege notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, dem SYSTEMEDIA oder den Mitarbeitern von SYSTEMEDIA den Zugriff auf seine IT-Infrastruktur und Rechnern ermöglichen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.

§ 4 Abnahme
(1) Nach vollständiger Übergabe und Installation der fertig gestellten Software wird eine zweiwöchige Testphase vereinbart. Diese beginnt mit der vollendeten Installation der die Website enthaltenden Software. Die Testphase ermöglicht dem Besteller eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Lasten- und Pflichtenheftes, sowie des Block-Layouts und eine Überprüfung auf etwaige sonstige Mängel hin.
(2) Der Besteller wird während der Testphase auftretende Fehler der Vertragssoftware der SYSTEMEDIA schriftlich anzeigen. Die SYSTEMEDIA steht dem Besteller auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.
(3) Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Besteller diese Fehler der SYSTEMEDIA schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.
(4) Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes keine wesentlichen Fehler auf oder werden der SYSTEMEDIA keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Besteller eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertig gestellte Vertragssoftware in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme). Die SYSTEMEDIA übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Nutzer etc.

§ 5 Laufzeit
Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, haben Website-Pflege -Verträge eine Laufzeit von 24 Monaten (Festlaufzeit) und verlängern sich danach auf unbestimmte Zeit. Nach Ablauf der Festlaufzeit ist der Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Kalenderquartal kündbar.

C. Besondere Bedingungen für Web-Hosting

§ 1 Vertragsgegenstand
Die SYSTEMEDIA bietet explizit auf Kundenwunsch einzelvertraglich die Überlassung von Speicherplatz auf einem an das Internet angeschlossenen Server eines Drittanbieters zum Betrieb einer Internet Website. Der Server empfängt und sendet Daten in Verbindung mit dem World Wide Web. Der Besteller verwendet den ihm von SYSTEMEDIA nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages vermieteten Speicherplatz zur Veröffentlichung einer Website.

§ 2 Leistungsinhalte; Verfügbarkeit
(1) SYSTEMEDIA stellt auf einem von einem Drittanbieter (Hosting-Provider) betriebenen Server Speicherplatz und Rechenkapazität zur Speicherung von Websites und zum Betrieb von über das Internet nutzbaren Anwendungen zur Verfügung.
(2) Leistungsinhalt und Verfügbarkeit ergeben sich aus den aktuellen Nutzungsbedingungen des jeweils eingesetzten Drittanbieters (Hosting-Provider). Die Nutzungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung werden dem Bestellen bei Vertragsabschluss mitgeteilt und werden auch Vertragsbestandteil eines Web-Hosting-Vertrags zwischen SYSTEMEDIA und dem Besteller.

§ 3 Verantwortlichkeiten; Temporäre Zugriffssperre
(1) Die jeweiligen Web-Hosting-Verträge beziehen sich nur auf jeweils eine Website und nur auf den namentlich erwähnten Besteller. Der Besteller ist nicht berechtigt, einen Teil des Speicherplatzes weiter zu veräußern.
(2) Dieser Service darf nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften verwendet werden. Maßgebend sind die gesetzlichen Vorschriften des Heimatstaates des Bestellers und von SYSTEMEDIA. Es ist nicht gestattet, diesen Service für oder im Zusammenhang mit Handlungen zu gebrauchen, welche geltendes Recht verletzen. Eine Nutzung für pornographische und Gewalt verherrlichende Inhalte ist unzulässig. Die Besteller übernimmt die alleinige inhaltliche Verantwortung für sein Angebot und stellt den SYSTEMEDIA von allen Forderungen, Handlungen, Folgen von Handlungen, Verluste oder Schäden frei, die durch den Gebrauch dieses Services und durch Verletzung dieses Paragraphen durch die Besteller entstehen.
(3) SYSTEMEDIA ist berechtigt, die Anbindung der gespeicherten Daten zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Systeme), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der gespeicherten Daten vorliegt, insbesondere infolge der Abmahnung eines vermeintlich Verletzten – es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet –, oder infolge von Ermittlungen staatlicher Behörden. Die Sperrung ist, soweit möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Besteller ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
(4) Der Besteller verpflichtet sich, die gesetzlichen Verpflichtungen zur Anbieterkennzeichnung einzuhalten.
(5) Der Besteller ist für die Pflege seiner Daten auf der Website grundsätzlich selbst verantwortlich. Um die Daten verändern und aktualisieren zu können, erhält der Besteller ein Passwort und die Internetadresse mitgeteilt. Der Besteller ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Der Besteller wird SYSTEMEDIA unverzüglich informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Unbefugte Dritte sind nicht solche Personen, die den Speicherplatz, der Gegenstand des Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Bestellers nutzen.

§ 4 Laufzeit
(1) Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, haben Web-Hosting-Verträge eine Laufzeit von 24 Monaten (Festlaufzeit) und verlängern sich danach auf unbestimmte Zeit. Nach Ablauf der Festlaufzeit ist der Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Kalenderquartal kündbar.
(2) Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung bleibt unberührt (vgl. A. § 6 Abs. 3, 4). Im diesem Fall ist SYSTEMEDIA berechtigt, den Zugriff zum Server mit sofortiger Wirkung zu sperren.
(3) Der Besteller ist im Falle der Vertragsbeendigung berechtigt, seinen auf dem Server gespeicherten Datenbestand zu übernehmen oder an Dritte zu übermitteln.

D. Besondere Bestimmungen für Schulungen

§ 1 Vertragsgegenstand
SYSTEMEDIA erbringt Schulungsleistungen im Bereich IT-Administration/Websitepflege, Marketing und Werbung. Bei den Schulungsleistungen der SYSTEMEDIA handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet. Der Leistungsumfang, Schulungsformat, Ort und Zeitpunkt der Schulung wird einzelvertraglich bestimmt.

§ 2 Schulungspersonal
(1) SYSTEMEDIA ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit SYSTEMEDIA dem Besteller Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Bestellers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
(2) Die von SYSTEMEDIA zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Bestellers. Dies gilt insbesondere, soweit von SYSTEMEDIA eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Bestellers erbringen.

§ 3 Mitwirkungsleistungen des Bestellers
(1) Der Besteller wird die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch SYSTEMEDIA erforderlich und allgemein üblich sind, und SYSTEMEDIA insbesondere
a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
b) zu den vereinbarten Schulungszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere eines für die Durchführung geeigneten Schulungsraums gestatten;
c) Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sowie die für die Durchführung der Schulung erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen; und
d) die übermittelten Schulungsunterlagen in geeigneter Form den Schulungsteilnehmern zugänglich machen,
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis von SYSTEMEDIA zugeordnet wurden.
(2) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert SYSTEMEDIA diese Leistungen beim Besteller mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen an.
(3) Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für SYSTEMEDIA unentgeltlich zu erbringen.

§ 4 Änderungsvorbehalt
(1) Aus wichtigen, von SYSTEMEDIA nicht zu vertretenden Gründen kann eine Schulung verschoben oder gegen Erstattung bereits bezahlter Gebühren abgesagt werden, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten ein Ersatztermin gefunden werden kann. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei Erkrankung des vorgesehenen Referenten vor.
(2) Sollte bei einer offenen Schulung die angegebene Mindestteilnehmerzahl 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn nicht erreicht werden, behält sich SYSTEMEDIA das Recht vor, die Schulung abzusagen oder zu verschieben. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Mindestteilnehmerzahl von 3 Teilnehmern. Dem Besteller steht bei gravierender Verschiebung oder endgültiger Absage durch SYSTEMEDIA ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Aufwendungsersatz, bestehen nicht.

Datenschutzhinweis gem. Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die Erhebung und Speicherung sowie Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist zur Erfüllung unserer vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, insbesondere hinsichtlich der Bestellernbeziehungen und der Direktwerbung, erforderlich. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Abs. 1b) und Abs. 1f) DSGVO. Eine Verpflichtung, evtl. erforderliche Einwilligungen zu erteilen, besteht nicht und erteilte Einwilligungen können jederzeit – einzeln oder insgesamt – für die Zukunft widerrufen werden. Ein evtl. Widerruf ist an Systemedia GmbH, Dachsteinstraße 3, 75449 Wurmberg, E-Mail: info@systemedia.de, zu richten. In diesem Fall werden die aufgrund einer Einwilligung erhobenen und gespeicherten Daten gelöscht.

Sie können jederzeit Auskunft über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, bei Unrichtigkeit dieser Daten deren Berichtigung und bei unzulässiger Speicherung ihre Löschung fordern sowie Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen. Außerdem haben Sie jederzeit das Recht, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, soweit die Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO vorliegen. Ihre Daten werden grundsätzlich gelöscht, sobald der Zweck ihrer Verarbeitung entfällt. Das gilt insbesondere dann nicht, wenn darüber hinausgehende, gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Teilweise bedienen wir uns zur Verarbeitung Ihrer Daten externer Dienstleister. Diese wurden von uns sorgfältig ausgewählt und beauftragt, sind an unsere Weisungen gebunden und werden regelmäßig kontrolliert. Dritte in diesem Sinne können sein: Steuerberater, Buchhaltungsbüros, Datenbanken im Rahmen unseres CRM-Systems (Kundenverwaltungssystems) und Zahlungsdienstleister (Banken). Eine evtl. Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausschließlich aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an öffentliche Stellen, die Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, oder an natürliche bzw. juristische Personen des Privatrechts, die ein berechtigtes Interesse an der Verwendung Ihrer Daten darlegen, oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, oder zur Wahrung berechtigter Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f) DSGVO.